„Lichtblick für Sportvereine, aber kein Grund zur Euphorie“: Die ab dem 08.03.2021 geltende Corona-Schutzverordnung verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Es gelten jedoch Ausnahmen: Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden – für Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien sowie für Kinder in Gruppen.
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